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Obst und Gartenbauverein Friedersried
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www.friedersried.de
O
G
V
Friedersried
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Obst- und Gartenbauverein Friedersried (kurz: OGV Friede
rsried) erstreckt seine Tätigkeit auf das
Gebiet des Obst- und Gartenbaus. Der Sitz des Vereins i
st Friedersried.
§2 Zweck des Vereins
1.
Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt im Ra
hmen des Obst- und Gartenbaues, die Fö
rderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltun
g der schönen Kulturlandschaft und der
menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere
die Ortsverschönerung und dient damit der
Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit de
r gesamten Landeskultur.
2.
Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts
„
Steuerbegünstigte Zwecke
“
der
Abgabenordnung.
3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vere
ins fremd sind, oder durch unverhä
ltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mit
tel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemä
ßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.
Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues is
t nicht Aufgabe des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Pe
rson werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft
bedarf es
1.
einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärun
g des Beitritts,
2.
eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vo
rstand die Aufnahme ab, so kann der
Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, wel
che endgültig entscheidet.
Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen
besonders verdient gemacht haben, kö
nnen
den Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlu
ng zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet
1.
durch Ableben,
2.
durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden
und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist mö
glich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist
daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden An
spruch gegen den Verein und sein Vermö
gen,
3.
durch Ausschluss.
§5 Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen we
rden
1.
wegen einer unehrenhaften Handlung,
2.
wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Ma
hnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes um
Schluss des Geschäftsjahres. Vor der
Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Geleg
enheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließ
ungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschlie
ßung beruht, sowie den gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss
ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom
Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzu
teilen. Vom Zeitpunkt der Absendun
g
desselben, kann das Mitglied nicht an der Mitgliedervers
ammlung teilnehmen, es sei denn, dass der
Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat
.